Neues aus Berlin – Steuerfortentwicklungsgesetz und mehr
Auf das „erste“ Jahressteuergesetz 2024 folgt das zweite Jahressteuergesetz 2024
Nachdem am 17.05.2024 bereits ein Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) veröffentlicht wurde, legte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 10.07.2024 mit dem Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 nach. Neben der Umsetzung von Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag sollen auch Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung des Existenzminimums implementiert werden. Das Bundeskabinett hat das zweite Jahressteuergesetz 2024 zwischenzeitlich in das Steuerfortentwicklungsgesetz und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 aufgeteilt sowie entsprechende Regierungsentwürfe verabschiedet. Im Folgenden sollen auf Grund der Vielzahl der Regelungen nur die Highlights der beiden Regierungsentwürfe dargestellt werden. Abschließend gibt es auch noch ein Update zum „ersten“ Jahressteuergesetz 2024.
Verbesserung Abschreibungsmöglichkeiten
Zentraler Bestandteil des Steuerfortentwicklungsgesetzes ist die Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten für ertragsteuerliche Zwecke. Zum einen soll die degressive Abschreibung mit einem maximalen AfA-Satz i. H. v. 25 % p. a. (bisher: 20 % p. a.) auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2029 (bisher: 31.03.2024 - 01.01.2025) angeschafft oder hergestellt werden, beibehalten werden. Zum anderen ist die Modifizierung der Sammelposten-Abschreibung sowie der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) für nach dem 31.12.2024 erworbene Wirtschaftsgüter geplant. Für beide Regelungen sieht der Entwurf einen Wegfall des Erfordernisses zur Aufnahme der entsprechenden Wirtschaftsgüter in ein besonderes Verzeichnis vor. Weiterhin soll die Sammelposten-Abschreibung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 800 EUR und 5.000 EUR (bisher 250 - 1.000 EUR) ausgeweitet und die Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.
Praxishinweis
Dem Vernehmen nach könnten Bundestag und Bundesrat sowohl das Steuerfortentwicklungsgesetz als auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 bereits am 18.10.2024 bzw. am 11.11.2024 verabschieden. Inhaltliche Änderungen können sich jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ergeben. So wurde Anfang September bekannt, dass das Steuerfortentwicklungsgesetz bspw. um eine Sonderabschreibung für vollelektrische Fahrzeuge ergänzt werden soll (Laufzeit 6 Jahre, Eingangs-AfA-Satz 40 %).
Einführung einer Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen
Weiterhin enthält das Steuerfortentwicklungsgesetz ein besonders großes Ärgernis: die Ergänzung der bereits bestehenden Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen um eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen. Nachdem es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz Ende 2023 gelungen war, dieses „Unheil“ zunächst abzuwenden, wird nun schon der zweite Anlauf zur Einführung dieser Maßnahme unternommen. Es ist verwunderlich, dass der Gesetzgeber in der signifikanten Erhöhung des Verwaltungsaufwands sowohl auf Seiten der betroffenen Unternehmen als auch der Verwaltung eine erstrebenswerte „Fortentwicklung“ des Steuerrechts sieht. Zumal schon bei der Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen der Ertrag in Form von Steuermehreinnahmen im Vergleich zum zusätzlichen Verwaltungsmehraufwand eher überschaubar war.
Sonstige Maßnahmen
Der Regierungsentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz enthält eine Vielzahl von weiteren Neuregelungen. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die Abschaffung der Steuerklassen III/V für Zwecke des Lohnsteuerabzugsverfahrens. An die Stelle der Steuerklassenkombination III/V soll ab 2030 das sog. Faktorverfahren treten. Weiterhin wird im Hinblick auf das Forschungszulagengesetz die Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen von bisher 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR angestrebt. Zuletzt sind auch eine Anpassung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2025 und 2026 zur Vermeidung der kalten Progression sowie eine Anhebung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag geplant.
Praxishinweis
Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 dient entsprechend dem Titel der Vermeidung einer Besteuerung des Existenzminimums im Jahr 2024. Hierzu sollen der Grundfreibetrag sowie der Kinderfreibetrag rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 von derzeit 11.604 EUR bzw. 6.384 EUR auf 11.784 EUR bzw. 6.612 EUR angehoben werden. Das Steuerfortentwicklungsgesetz ergänzt diese Maßnahmen und enthält für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 eine weitere schrittweise Anhebung der beiden Freibeträge auf 12.336 EUR bzw. 6.828 EUR.
Jahressteuergesetz 2024
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des JStG 2024 vorangeschritten ist. Der in der vorletzten Ausgabe des FALK Newsletters dargestellte Referentenentwurf vom 17.05.2024, wurde vom Bundeskabinett am 05.06.2024 ohne größere Änderungen in einen entsprechenden Regierungsentwurf übernommen. Die Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat steht noch aus. Es ist weiterhin beabsichtigt, das Gesetzgebungsverfahren im vierten Quartal 2024 abzuschließen.
Fazit
Der Gesetzgeber hat neben dem JStG 2024 nun auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht. In letzterem Gesetzesentwurf ist neben den Änderungen im Hinblick auf die Abschreibungsmöglichkeiten und die Abschaffung der Steuerklassen III/V auch eine fragwürdige Ausweitung der Meldepflicht von Steuergestaltungen auf rein nationale Sachverhalte enthalten. Es bleibt zu hoffen, dass sich im Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen im Sinne des Steuerpflichtigen ergeben werden. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten!