Omnibus-Initiative – Update
Umsetzung des Omnibus-Pakets schreitet voran
Am 26.01.2025 hat die EU-Kommission im mit Spannung erwarteten sog. Omnibus-Paket umfangreiche Erleichterungen für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschlagen, deren Umsetzung aktuell voranschreitet. Zudem zeichnen sich mögliche Herangehensweisen für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen.
Für Unternehmen, die aufgrund der Omnibus-Initiativekünftig nicht CSRD-pflichtig sein werden, wurde mittlerweile ein Reporting-Standard entwickelt, damit sie bei Bedarf auf freiwilliger Basis ihre Nachhaltigkeitsleistungen ins rechte Licht rücken können.
Hintergrund
In einer vorhergehenden Ausgabe der FALK NEWS hatten wir die Omnibus-Pakete der EU-Kommission zur Verschiebung und Erhöhung der Schwellenwerte und erste Schlussfolgerungen daraus vorgestellt. Was hat sich seitdem getan?
Zeitliche Verschiebung
Nachdem die Verschiebung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie um zwei Jahre das EU-Parlament bereits passiert hatte, hat zwischenzeitlich auch der Europäische Rat zugestimmt. Mittlerweile ist die sog. „Stop-the-Clock“-Regelung im EU-Amtsblatt veröffentlicht und somit in Kraft. Damit ist die erste Prüfung (erst) im Jahr 2028 für das Jahr 2027 durchzuführen.
Schwellenwerte und betroffene Unternehmen
Die Beratungen im EU-Parlament und im Europäischen Rat sind angelaufen. Hier ist im Moment noch nicht absehbar, ob die von der EU-Kommission vorgestellten Schwellenwerte (z. B. 1.000 Mitarbeitende) beibehalten werden oder sich ggf. noch erhöhen oder verringern. Die abgestimmte Position des EU-Rates sieht vor, dass ein doppelter Schwellenwert eingeführt werden soll, konkret mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als EUR 450 Mio. Umsatz.
Überarbeitung ESRS-Standards
Die Europäische Kommission hat zur Umsetzung der vorgeschlagenen Omnibus-Pakete vom 26.02.2025 am 27.03.2025 die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group), die auch die bestehenden Standards ausgearbeitet hat, beauftragt, die ESRS zu überarbeiten.
EU-Kommission schlägt Vereinfachungen für die Taxonomie-Vorgaben von Unternehmen vor
Am 04.07.2025 hat die Europäische Kommission umfassende Maßnahmen zur Vereinfachung der EU-Taxonomie vorgestellt. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen deutlich zu reduzieren und gleichzeitig die Nachhaltigkeitsziele der EU zu wahren.
Freiwilliges Reporting für kleine und mittlere Unternehmen
Die aktuelle Omnibus-Verordnung bringt wesentliche Änderungen für die Unternehmen mit sich.
Etwa 80 % der bisher berichtspflichtigen Unternehmen würden damit von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen. Um diesen Unternehmen dennoch eine praktikable, einheitliche Grundlage zur freiwilligen Berichterstattung zu bieten, hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) den Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs (VSME) entwickelt.
Der VSME ermöglicht es nicht berichtspflichtigen Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistungen in standardisierter Form sichtbar zu machen und ihre Marktposition gegenüber Stakeholdern zu stärken.
Neue Vorgaben für Banken
Banken stehen zunehmend unter Druck, ESG-Risiken systematisch zu erkennen, zu bewerten und zu steuern. Der Druck stammt nicht nur aus regulatorischen Anforderungen, sondern auch aus den direkten Auswirkungen des Klimawandels.
Physische Risiken, wie Extremwetterereignisse, wirken sich konkret auf Kreditportfolien, Versicherungen und Investitionen aus – mit steigender Tendenz.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im Januar 2025 neue Leitlinien veröffentlicht. Sie fordern die Integration von ESG-Risiken in alle Geschäftsbereiche – von der Kreditvergabe über Governance bis hin zur Unternehmensstrategie. Zusätzlich sollen neue Offenlegungsanforderungen an Banken hinsichtlich ESG-Risikosteuerung zu mehr Transparenz, Vertrauen und Marktdisziplin führen.
Zur Erfüllung ihrer Pflichten werden Banken künftig auch von nicht CSRD-pflichtigen Unternehmen Nachhaltigkeitsdaten abfragen und in ihre Entscheidungsprozesse für z. B. Kreditvergaben bzw. Konditionen mit einbeziehen.
CSRD-Umsetzung in Deutschland
Mit dem Auseinanderbrechen der Ampel-Koalition war auch eine Unterbrechung der Aktivitäten zur Umsetzung der CSRD in Deutschland verbunden. Am 10.07.2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, um die überfällige Umsetzung nun vorzunehmen.
Im Gesetzentwurf berücksichtigt die Bundesregierung bereits die Stop-the-Clock-Regelung. Unternehmen der so genannten 1. Welle (Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden) sollen erstmals für das Geschäftsjahr 2025 im Jahr 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht erstatten.
Unternehmen der 2. und 3. Welle sollen den Nachhaltigkeitsbericht erstmals für das Geschäftsjahr 2027 im Geschäftsjahr 2028 bzw. für das Geschäftsjahr 2028 im Jahr 2029 erstatten. Dabei gelten formal die bisherigen Größenklassen (2. Welle: 250 Mitarbeitende, EUR 50,0 Mio. Umsatzerlöse, EUR 25,0 Mio. Bilanzsumme). Faktisch ist jedoch zu erwarten, dass bis zur erstmaligen Berichtspflicht die weiteren geplanten Änderungen (Omnibus) der CSRD einschließlich einer Anhebung der Schwellenwerte umgesetzt sein werden.
Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte/Konzernnachhaltigkeitsberichte ist nach dem Gesetzentwurf Wirtschaftsprüfer:innen mit spezieller zusätzlicher Akkreditierung vorbehalten. Eine Zulassung anderer befähigter Personen als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt nicht.
Fazit
Im Jahr 2025 werden weitere Entscheidungen erwartet. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen der EU-Gesetzgebung in diesem Newsletter auf dem Laufenden halten. Alle Updates zum Omnibus-Paket veröffentlichen wir auf unserer Website.

Lars Viebrock
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Sustainability-Auditor IDW
E-Mail:
lars.viebrock@falk-co.de
