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Omnibus-Initiative: Weitreichende Erleichterungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

EU-Kommission unterbreitet ihre Vorschläge

Am 26. Februar hat die EU-Kommission im mit Spannung erwarteten sog. Omnibus-Paket umfangreiche Erleichterungen für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung und weitere Nachhaltigkeitsvorschriften vorgeschlagen. Zum einen sollen die Erstanwendungszeitpunkte der Berichterstattung für viele Unternehmen verschoben werden („stop the clock“), zum anderen die Schwellenwerte deutlich angehoben werden („raising the thresholds“). Der „stop the clock“ Teil der Gesetzgebung passiert bereits weitere Instanzen der EU-Gesetzgebung.


Hintergrund

Gemäß EU-Richtlinie CSRD wäre eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen und Konzerne verpflichtet gewesen, ab dem Kalenderjahr 2026 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr einen Nachhaltigkeitsbericht als zusätzlichen Bestandteil des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts zu erstatten (“2. Welle der Verpflichteten“). Zudem waren weitere Verpflichtungen, wie z. B. die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) oder ein CO2-Grenzausgleich beim Import von CO2-intensiven Produkten (CBAM) vorgesehen. Diese und andere Verpflichtungen wurden von Unternehmen als zu bürokratisch und zu teuer kritisiert. Als Reaktion auf die Kritik hatte die EU als Teil der Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU angekündigt, 25 % der bestehenden Berichtspflichten, für KMU sogar 35 %, abbauen zu wollen, und dazu verschiedene sog. Omnibus-Gesetzespakete angekündigt.


Am 26.02.2025 hat die EU-Kommission nun die Omnibus-Pakete I und II vorgestellt.

 

Erleichterungen der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung:

Unter der Überschrift „stop the clock“ wird ein zeitlicher Aufschub für nicht börsennotierte Unternehmen von zwei Jahren vorgeschlagen. Demnach wäre der erste Nachhaltigkeitsbericht für mittelständische Unternehmen und Konzerne im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027 zu erstatten.

 

Zudem werden die Größenkriterien für die Berichtspflicht angehoben („raising the thresholds“) und der Kreis der verpflichteten Unternehmen dadurch stark reduziert. Die Berichtspflicht betrifft nach dem Vorschlag nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und zudem entweder mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlösen oder einer Bilanzsumme größer 25 Mio. EUR.

Praxishinweis

Die Berichtspflicht würde für rund 80 % der bisher betroffenen Unternehmen bzw. Konzerne entfallen.

Weitere zentrale Vorschläge der Gesetzesinitiative (Omnibus-Paket I und II):

  • Doppelte Wesentlichkeitsanalyse als zentrales Konzept und Herzstück der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unverändert.
  • Ausschließlich Prüfung mit begrenzter Sicherheit
  • Reduzierung der verbundenen Datenpunkte gemäß der ESRS-Standards. Die Priorisierung soll hierbei auf quantitativen Datenpunkten gegenüber qualitativen Datenpunkten liegen.
  • Für berichtspflichtige Unternehmen und Konzerne, die maximal 450 Mio. EUR Umsatzerlöse erzielen, entfällt die Pflicht, innerhalb des Nachhaltigkeitsberichts nach der EU-Taxonomie-Verordnung zu berichten.
  • Unternehmen, die nicht mehr unter die CSRD fallen, wird vorgeschlagen, freiwillig auf Grundlage der sog. VSME-Standards (Standards für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch KMU) zu berichten.  Damit könnten Partner in der Wertschöpfungskette oder andere Geschäftspartner von einem nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen keine Nachhaltigkeitsinformationen abfragen, die über den Inhalt der VSME-Standards hinausgehen.

Praxishinweis

Für nicht mehr verpflichtete Unternehmen, die zukünftig in die Lieferkette von berichtspflichtigen Unternehmen einbezogen sein werden, kann es sich anbieten, sich rechtzeitig mit den VSME-Standards auseinanderzusetzen.

Erleichterungen bei Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) und dem CO2-Grenzausgleich (CBAM)

Bei den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist eine zeitliche Verschiebung der Einführung von einem Jahr  geplant.

 

Bei dem CO2-Grenzausgleich (CBAM) werden künftig sog. kleine Einführer mit weniger als 50 Tonnen Importvolumen von z. B. Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl oder Wasserstoff von den Pflichten ausgenommen.


Weitere Entwicklung

Bei den Omnibus-Paketen der EU-Kommission handelt es sich lediglich um Gesetzesinitiativen, die noch keine Rechtswirkung entfalten. Nun beginnt der offizielle EU-Gesetzgebungsprozess; über die zu erlassenden EU-Richtlinien entscheiden letztlich der Ministerrat und das Europäische Parlament. 


Derzeit geht man davon aus, dass das Gesetzgebungsverfahren für die zeitlichen Aufschübe (Stichwort „stop the clock“) zügig innerhalb der nächsten Monate vorangetrieben wird. Am 3. April wurde dieser Teil der Gesetzgebung in einem ersten Schritt vom EU Parlament beschlossen. Die offizielle Entscheidung des Rates der Europäischen Union ist noch ausstehend; der Ausschuss deren ständigen Vertreter hat dem der Gesetzgebung jedoch schon zugestimmt.  Für die übrigen Änderungen könnte der Gesetzgebungsprozess mehr Zeit benötigen. Wie die Richtlinien letztlich im Detail aussehen werden, muss abgewartet werden.


Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen der EU-Gesetzgebung in diesem Newsletter auf dem Laufenden halten. Alle Updates zum Omnibus-Paket veröffentlichen wir auf unserer Website.

Fazit

Für den Mittelstand bedeuten die vorgeschlagenen Regelungen der   EU-Kommission durch die Anhebung der Größenkriterien auf 1.000 Mitarbeiter als zentrales Kriterium eine erhebliche Erleichterung in der Bürokratie. Viele Unternehmen werden nicht mehr unter die Berichtspflicht nach CSRD fallen. Die zeitliche Verschiebung gibt den weiterhin betroffenen Unternehmen Möglichkeiten, Strukturen zu schaffen, um die Berichtspflicht angemessen zu erfüllen. Diese Zeit sollte von den Unternehmen genutzt werden. Für viele nicht mehr formell betroffene Unternehmen wird dieses Thema jedoch nicht gänzlich verschwinden. Über Anforderungen aus der Lieferkette kann je nach Konstellation die Datenerhebung und –bereitstellung weiterhin ein notwendiger Aspekt bleiben.

Lars Viebrock

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Sustainability-Auditor IDW

E-Mail:
lars.viebrock@falk-co.de


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