Umsatzsteuer: Aufteilungsgebot bestätigt – was bedeutet das EuGH-Urteil für Hotels?
EuGH stärkt deutsches Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen
Der EuGH hat mit seinen Entscheidungen vom 05.03.2026 das lange Zeit umstrittene Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze bestätigt. Nur Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Zusatzleistungen bleiben grundsätzlich mit 19 % steuerpflichtig. Zum Hintergrund verweisen wir auf unseren hier erschienenen Beitrag. Nur dann, wenn die Zusatzleistung selbst (wie bspw. das Frühstück (seit Januar 2026), allerdings ohne Getränke) für sich genommen unter den ermäßigten Steuersatz fällt, kommt dieser selektiv zur Anwendung.
Zugleich betont der EuGH, dass nationale Regelungen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität wahren müssen. Entscheidend ist, ob solche Nebenleistungen – aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers – typischerweise eigenständig von anderen Anbietern erbracht und daher austauschbar sind. Nur dann ist ihre selektive Besteuerung zum Regelsteuersatz zulässig. Während dies für die Überlassung von Parkplätzen regelmäßig zutrifft, ist die Vergleichbarkeit beim Standard-WLAN zweifelhaft, da es heute nahezu durchgängig kostenfrei bereitgestellt wird und typischerweise nicht mehr als entgeltliche Einzelleistung am Markt erscheint. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Entscheidung durch den BFH bleibt eine klärende Verwaltungsanweisung abzuwarten.
Link zur Rechtssache: Rechtssachen - InfoCuria - Gerichtshof der Europäischen Union