Vorsteuerabzug bei spätem Rechnungseingang: EuGH überprüft EuG‑Urteil
Überprüfungsverfahren eröffnet – Entscheidung steht noch aus
Über das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 11.02.2026 – T‑689/24 zum Vorsteuerabzug bei späterem Rechnungseingang hatten wir bereits an dieser Stelle berichtet. Danach sollte der Vorsteuerabzug bereits dem Leistungszeitraum zugeordnet werden können, auch wenn die Rechnung erst danach zugeht – ausreichend soll sein, wenn sie spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nun mit Entscheidung vom 26.03.2026 – C‑167/26 RX den Antrag auf Überprüfung dieses Urteils angenommen. Anlass sind Zweifel an der Vereinbarkeit mit der bisherigen EuGH‑Rechtsprechung, insbesondere den Entscheidungen Terra Baubedarf (C‑152/02) und jüngst Aptiv Services Hungary (C‑521/24), wonach der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst bei Vorliegen einer Rechnung ausgeübt werden kann.
Bis zur Entscheidung im Überprüfungsverfahren entfaltet das EuG‑Urteil keine Rechtswirkung.
Praxishinweis
Die Rechtslage bleibt vorerst ungeklärt. Unternehmen sollten weiterhin an der bisherigen Praxis festhalten und den Vorsteuerabzug erst bei tatsächlichem Rechnungseingang geltend machen, den Fortgang des Verfahrens jedoch eng verfolgen.