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Neues aus Berlin: Wachstumschancengesetz

Veröffentlichung des Regierungsentwurfs für das Wachstumschancengesetz

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf für das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Ziel des umfangreichen Gesetzesvorhabens ist es, Wachstumschancen für die deutsche Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation in neue Technologien zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Nachfolgend sollen die Highlights des geplanten Gesetzespakets beleuchtet und die wesentlichen Änderungen gegenüber dem am 17.07.2023 veröffentlichten Referentenentwurf dargestellt werden.


Klimaschutz-Investitionsprämie

Die erste zentrale Maßnahme im Regierungsentwurf für das Wachstumschancengesetz ist die Einführung einer sog. Klimaschutz-Investitionsprämie für Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen. Diese soll für die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten an bereits bestehenden Wirtschaftsgütern dieser Art gewährt werden. Das jeweilige Wirtschaftsgut muss in einem von einem Energieberater/-manager erstellten Einsparkonzept enthalten sein und dazu dienen, die Energieeffizienz innerhalb der Unternehmen zu verbessern. Die Prämie beträgt 15 % der förderfähigen Aufwendungen und ist auf 30 Mio. EUR je Steuerpflichtigen begrenzt. Der Förderzeitraum wurde gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf von vier auf sechs Jahre (01.01.2024 - 31.12.2029) verlängert.


Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

Weiterhin soll die Investitionstätigkeit auch durch eine Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten gefördert werden. So soll für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, wieder eine degressive Abschreibung möglich sein. Aber auch für Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird, soll eine degressive AfA von jährlich 6 % vom Rest- bzw. Buchwert für einen Zeitraum von 6 Jahren eingeführt werden. Hinsichtlich der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist geplant, diese von bisher 20 % auf 50 % anzuheben. Zuletzt ist auch die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von 800 EUR auf 1.000 EUR und für die Bildung von Sammelposten von 1.000 EUR auf 5.000 EUR vorgesehen. Letztere sollen zukünftig über 3 statt 5 Jahre abgeschrieben werden.


Verbesserung der Verlustnutzungsmöglichkeiten

Ein weiterer zentraler Bereich des Wachstumschancengesetzes ist die Verbesserung der Verlustnutzungsmöglichkeiten. Der Verlustrücktragszeitraum soll von zwei auf drei Jahre ausgeweitet und der bisher nur temporär erhöhte Höchstbetrag für den Verlustrücktrag dauerhaft auf 10 Mio. EUR (20 Mio. EUR für Zusammenveranlagte) festgeschrieben werden. Hinsichtlich des Verlustvortrages ist eine Abmilderung der sog. Mindestbesteuerung vorgesehen. Bisher konnten im Rahmen des Verlustvortrages Verluste nur bis zu 60 % der im jeweiligen Folgejahr erzielten Einkünfte abgezogen werden, soweit diese den unbeschränkt ausgleichsfähigen Sockelbetrag von 1 Mio. EUR (2 Mio. EUR für Zusammenveranlagte) überschritten haben. Dieser Prozentsatz soll für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 temporär auf 80 % erhöht werden. Eine Erhöhung des Sockelbetrages bzw. eine vollständige Abschaffung der Mindestbesteuerung, wie sie noch im Referentenentwurf enthalten waren, wird hingegen nicht weiterverfolgt.


Sonstige Maßnahmen

Der Gesetzesentwurf enthält eine Vielzahl von weiteren Neuregelungen, die wir in Anbetracht der Fülle an dieser Stelle nicht umfassend auflisten können. Unter die Rubrik besonders ärgerlich fällt die Ergänzung der bereits bestehenden Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen um eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Einführung der gesetzlichen Pflicht zur Verwendung von e-Rechnungen ab dem 01.01.2025 hervorzuheben, welche von entsprechenden Übergangsregelungen begleitet wird. Besonders erwähnenswert sind auch die vorgesehene Anpassung der Zinsschranke sowie die Neueinführung einer Zinshöhenschranke geplant. Mehr Details zu letzterer Maßnahme finden Sie ebenfalls in dieser Ausgabe.

Fazit

Das Wachstumschancengesetz ist ein klassisches Omnibusgesetz, das Änderungen in fast allen Bereichen des Steuerrechts beinhaltet. Maßnahmen wie die Klimaschutz-Investitionsprämie oder die Verbesserung der Abschreibungs- und Verlustnutzungsmöglichkeiten sind zwar ausdrücklich zu begrüßen. Es ist jedoch verwunderlich, dass ein Gesetz, das den Begriff „Steuervereinfachung“ trägt, den Verwaltungsaufwand durch eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen und eine Zinshöhenschranke sowohl auf Seiten der betroffenen Unternehmen, aber auch der Verwaltung erheblich erhöhen wird.


Dem Regierungsentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Dem Vernehmen nach soll der Bundestag Mitte November und der Bundesrat Mitte Dezember über das Gesetz entscheiden. Bis dahin kann es jedoch noch zu erheblichen Änderungen des Gesetzespakets kommen. Ziel ist es in jedem Fall, dass das Wachstumschancengesetz rechtzeitig bis zum Ende des Jahres in Kraft treten kann. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten!

Sebastian Müller

Steuerberater

E-Mail:
sebastian.mueller@falk-co.de


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